Pflegeberatung

Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI zur Sicherstellung Ihres Pflegegeldes

Für Personen, die zuhause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze nach § 37.3 SBG XI in Anspruch zu nehmen und sich dabei von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen. Dies wird oft als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet. Um das Pflegegeld kontinuierlich weiter zu erhalten, ist der Nachweis über die Inanspruchnahme eines regelmäßigen Beratungsbesuches erforderlich. Die Häufigkeit des Beratungsbesuchs ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3: je einmal im Halbjahr eines Kalenderjahres,
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5:  je einmal im Quartal eines Kalenderjahres

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, allerdings besteht hierzu keine Verpflichtung.

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation allgemein eingeschätzt: Es soll beurteilt werden, ob die Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Dabei hat der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI folgenden Ablauf:

  • Wir erfassen Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.
  • Wir überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person sowie der Pflegeperson.
  • Wir erfassen die Pflege- und Betreuungssituation aus unserer pflegefachlichen Sicht und schätzen ein, ob die Pflege gesichert ist.
  • Im Anschluss können wir Maßnahmen anregen und Ihnen weitere Informationen geben. Außerdem können Sie uns Fragen rund um das Thema Pflege stellen  wir können Ihnen Tipps geben, beispielsweise zum Einsatz von Pflegehilfsmitteln, Hebe- und Lagerungstechniken, Bezug von Pflegesachleistungen, Tagespflege, Kurzzeitpflege, oder Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen, z.B. zum Abbau von Barrieren sowie der Möglichkeit der Höherstufung.

Unser Berater wird im Beratungseinsatz ein Formular ausfüllen. Dieser „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ ist ein deutschlandweit standardisiertes Formular, in das die Ergebnisse des Gesprächs eingetragen werden. Anschließend, nach der beiderseitigen Unterzeichnung des Nachweises, teilt der Pflegeberater der Pflegekasse, beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen und bei Bedarf der zuständigen Beihilfestelle, mit, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat, indem der den ausgefüllte Nachweis direkt an die Pflegekasse versendet wird. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von Ihrer Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten. Wenn Sie privat versichert sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.

Zur Terminvereinbarung für den Beratungseinsatz rufen Sie uns gerne unter 0 24 61 - 91 62 934 an.


kostenlose Pflegeberatung in unseren Pflegeberatungsbüros:

Wenn Sie sich über Betreuungs- und Pflegeangebote für Ihre Zukunft im Alter oder die Zukunft Ihres Angehörigen informieren möchten oder wenn Sie als pflegender Angehöriger fachlichen Rat suchen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und sind für Sie da.

Wir erläutern Ihnen kostenfrei und detailliert, welche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung existieren und welche finanziellen oder sonstigen Hilfen Ihnen im Rahmen der Pflegeversicherung zustehen. Weiterhin erläutern wir Ihnen kostenfrei und detailliert, welche Möglichkeiten der Finanzierung von Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege oder vollstationäre Pflege bestehen. Vielen ist z. B. gar nicht bekannt, dass die Inanspruchnahm von Tagespflege für den Pflegebedürftigen je nach Besuchshäufigkeit ohne jegliche private Zuzahlung ist.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragen oder Höherstufung eines Pflegegrades und begleiten Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Auch ein Gutachten holen wir  für Sie ein und unterstützen Sie bei eventuellen Widerspruchsverfahren.