Pflegeberatung § 37.3

Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI zur Sicherstellung Ihres Pflegegeldes

Für Personen, die zuhause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze nach § 37.3 SBG XI in Anspruch zu nehmen und sich dabei von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen. Dies wird oft als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet. Um das Pflegegeld kontinuierlich zu erhalten, ist der Nachweis über die Inanspruchnahme eines regelmäßigen Beratungsbesuches erforderlich. Die Häufigkeit des Beratungsbesuchs ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3: je einmal im Halbjahr eines Kalenderjahres,
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5:  je einmal im Quartal eines Kalenderjahres

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, allerdings besteht hierzu keine Verpflichtung.

Ablauf und Inhalte der Beratung:

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation allgemein eingeschätzt: Es soll beurteilt werden, ob die Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind.

Dabei hat der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI folgenden Ablauf:

  • Wir erfassen Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.
  • Wir überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person sowie der Pflegeperson.
  • Wir erfassen die Pflege- und Betreuungssituation aus unserer pflegefachlichen Sicht und schätzen ein, ob die Pflege gesichert ist.
  • Im Anschluss können wir Maßnahmen anregen und Ihnen weitere Informationen geben. Außerdem können Sie uns Fragen rund um das Thema Pflege stellen  wir können Ihnen Tipps geben, beispielsweise zum Einsatz von Pflegehilfsmitteln, Hebe- und Lagerungstechniken, Bezug von Pflegesachleistungen, Tagespflege, Kurzzeitpflege, oder Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen, z.B. zum Abbau von Barrieren sowie der Möglichkeit der Höherstufung.

Unser Berater wird im Beratungseinsatz ein Formular ausfüllen. Dieser „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ ist ein deutschlandweit standardisiertes Formular, in das die Ergebnisse des Gesprächs eingetragen werden. Anschließend, nach der beiderseitigen Unterzeichnung des Nachweises, teilt der Pflegeberater der Pflegekasse, beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen und bei Bedarf der zuständigen Beihilfestelle, mit, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat, indem der den ausgefüllte Nachweis direkt an die Pflegekasse versendet wird. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von Ihrer Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten. Wenn Sie privat versichert sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.

Zur Terminvereinbarung für den Beratungseinsatz rufen Sie uns gerne unter 0 24 61 - 91 62 934 an.


Möglichkeit der Videoberatung

Im Zuge der Schutzmaßnahmen der COVID-19-Pandemie konnte der Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI für einen bestimmten Zeitraum auch telefonisch oder digital stattfinden.

Die Pandemie ist zum Glück vorbei, die Regelung jedoch wurde beibehalten und sogar verlängert, bis vorläufig 31. März 2027. (3)

Nach dieser können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Beratungstermin flexibel und ortsunabhängig auch digital per Videokonferenz wahrnehmen. Sie haben also die Wahl, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video in Anspruch nehmen möchten. Da der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen soll, darf jedoch nicht jeder Beratungseinsatz online stattfinden. Die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung müssen Sie vor Ort wahrnehmen.